1. Stifter

Die juristische Gründung der Stiftung ist zum 02. Juli 2013 erfolgt.

Uns sind Zustiftungen und Spenden in jeder Höhe willkommen. Vielleicht liegt Ihnen ein bestimmtes Projekt oder einer der beiden Pfarrbezirke besonders am Herzen, dem Sie Ihre Spende widmen möchten. In diesem Fall können Sie uns Ihr Geld auch zweckgebunden zukommen lassen.

Stiften/Spenden kann jede natürliche Person, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch jede juristische Person wie ein rechtsfähiger Verein oder eine Firma kann sich als Stifter/Spender betätigen. Voraussetzung ist allein der Wunsch, unsere Stiftung nachhaltig zu fördern. Gestiftet bzw. gespendet werden können Geldbeträge oder Geldvermögen, aber auch Unternehmensanteile, Grundstücke etc. Und ein Erbe kann ganz oder teilweise der Stiftung zugeführt werden.

Wichtig ist, dass Sie klar und deutlich formulieren, ob Ihre Zuwendung als (Zu-)Stiftung oder als Spende von uns angesehen und verwendet werden soll. Eine (Zu-)Stiftung fließt direkt und unwiderruflich dem Stiftungskaptial zu, aus dessen Erträgen wir unseren Stiftungszweck erfüllen. Alternativ können Sie uns Spenden zukommen lassen. Der Einsatz dieser Gelder für unseren Stitftungszweck erfolgt dann kurzfristig z. B. für schon laufende Projekte oder - bei zweckgebundenen Spenden - gemäß Ihren Vorgaben.

Stifter haben Vorteile

Da der Staat das gemeinnützige Engagement der Stifter unterstützt, gibt es für den Stifter praktische Steuervorteile. Das gestiftete Kapital kann zu 100 Prozent als Sonderausgaben im Rahmen nachfolgender Höchstbeträge mit jeder Einkunftsart verrechnet werden. Die Höchstbeiträge sind definiert als

  • 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Wahlweise gilt bei Selbständigen und Gewerbetreibenden:
    0,4 Prozent der gesamten Umsätze zuzüglich 0,4 Prozent der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter; wobei der höhere Betrag aus den Einkünften bzw. aus der Summe aus Umsatz plus Löhne plus Gehälter maßgeblich ist.
  • 1.000.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren je Ehegatte.
    Die Zuwendungen im Gründungsjahr einer Stiftung können in ihrer steuerlichen Wirkung über 10 Jahre frei verteilt werden.


Und es kann noch einen weiteren Steuervorteil geben: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftung sind schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerfrei. Die Steuer erlischt auch rückwirkend, wenn ein Erbe oder Beschenkter die durch die Erbschaft oder Schenkung erworbenen Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zuwendet. Und das kann sich durchaus lohnen: Im Erbschaftssteuerrecht gibt es gestaffelte Tarife, die sich nach Höhe der Hinterlassenschaft richten sowie drei verschiedene Steuerklassen – abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Außerdem gibt es unterschiedliche Freibeträge. Steuerlich interessant kann eine Zuwendung immer dann sein, wenn damit die Höhe des zu versteuernden Vermögens unter einen Schwellenwert gesenkt werden kann, so dass der niedrigere Prozentsatz zur Anwendung kommt. Je nach Einzelfall kann das verbleibende Vermögen trotz Abzug der Zuwendung höher sein als bei Anrechnung des höheren Steuersatzes.

Um im Einzelfall die Nutzung steuerlicher Vorteile sicherzustellen, fragen Sie uns oder Ihren Steuerberater. Wir helfen Ihnen gerne weiter und vermitteln entsprechende Kontakte.

 

2. Ehrenamt

Ohne ehrenamtliche Arbeit kann unsere Stiftung nicht leben und alle, die uns dabei unterstützen möchten, sind herzlich willkommen. Jeder kann sich mit seinen Begabungen einbringen. Sind Sie vielleicht gut im Organisieren? Können Sie gut Kuchen backen oder möchten Sie gar ein ganzes Fest ausrichten? Sind Sie Hobbyphotograph? Oder möchten Sie einfach mal was Neues ausprobieren und mit netten Menschen zusammen sein?

Sprechen Sie mit uns. Wo liegen Ihre Stärken, was sind Ihre Hobbies? Schenken Sie Zeit. Sie ist bei uns gut investiert.

 

3. Erbschaften

Über den Tod spricht man ungern und über Geld schon gar nicht. Und deshalb wird die Regelung einer Erbschaft gern immer weiter verschoben – bis es zu spät ist. Wenn Kinder und Enkel da sind, ist die Frage nach dem Erbe meist leicht zu beantworten. Doch wenn keine Erben da sind, fällt die Hinterlassenschaft an den Staat!

Es sei denn, Sie hätten ein Testament aufgesetzt und darin bestimmt, was mit Ihrem Erbe geschehen soll. So können Sie über Ihren Tod hinaus die Zukunft mit gestalten. Zum Beispiel, in dem Sie mit einem Beitrag aus Ihrem Vermögen dafür sorgen, dass es auch in Zukunft noch ein lebendiges Gemeindeleben im Siebengebirge geben kann - durch die Unterstützung unserer Stiftung in Ihrem Testament.

Eines ist damit garantiert: Über Ihren Tod hinaus tun Sie etwas Gutes für die Menschen vor Ort. Denn jede Zuwendung wird dem Stiftungskapital hinzugefügt und trägt Jahr für Jahr Zinsen.

 

4. Unternehmen

Die Möglichkeiten, wie Sie als Unternehmen der Stiftung helfen können, sind vielfältig. Finanzielle Unterstützung, kostenlose Dienstleistungen oder natürlich auch Sachmittel sind willkommen.

Möchten Ihre Mitarbeiter eine Aktion für die Stiftung starten? Möchten Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter bei ihrem Engagement unterstützen. Beispielweise indem sie das gesammelte Finanzvolumen verdoppeln oder großzügig aufrunden? Haben Sie selbst eine Idee? Möchten Sie dauerhaft mit uns kooperieren?